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Algemeine
Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden
Lieferungen und Leistungen der Fa. E-Stahl Limited, Hauptverwaltungssitz 5
Jupiter House, Calleva Park, Aldermaston, Reading, Berkshire, RG7 8NN, UK.
Registered in England and Wales No. 4996020 und der Niederlassung
Deutschland, Schwalbenweg 3, 55487 Sohren (nachstehend "e-stahl" genannt)
gegenüber dem Kunden. Entgegenstehende oder von den vorgenannten Bedingungen
abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von e-stahl vorbehaltlich
einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. 2. Bei allen
künftigen Geschäften mit einem Kunden, der Unternehmer, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die
Geschäftsbedingungen von e-stahl auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch
einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
II. Angebot und
Annahme
1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot.
2. Angebote von e-stahl sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Annahmebestätigung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die
Auftragsbestätigung sowie die Leistungserbringung gleich. 3. Die
automatisiert erstellte eMail-Bestätigung, die der Kunde bei der
Online-Bestellung erhält, stellt eine Bestätigung über den Zugang der Bestellung
auf dem Server und keine Auftragsbestätigung dar. 4. Vereinbarungen, die
zwischen e-stahl und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen. 5. Soweit durch e-stahl eine Angebotsvermittlung zu
Drittunternehmen erfolgt, worauf hingewiesen wird, kommt der Vertrag über die
Lieferung oder Leistung direkt zwischen dem Kunde und dem Drittunternehmen
zustande.
III. Widerrufsrecht des Kunden bei Lieferung im Wege
des Fernabsatzes
1. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm bei
Lieferung oder Leistung im Wege des Fernabsatzes (§ 312b Abs. 1 BGB) gemäß § 355
BGB ein Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten
Willenserklärung zu. Die Widerrufsfrist beginnt bei zu erbringenden
Dienstleistungen an dem Tag des Vertragsschlusses oder bei der Lieferung von
Waren an dem Tage des Eingangs der Ware bzw. bei wiederkehrenden Leistungen
gleichartiger Waren an dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung beim Kunden
oder einem von ihm benannten Dritten. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen.
Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs in Textform bzw. der Rücksendung der Ware an die Adresse
des Verkäufers. 2. Das Widerrufsrecht nach Ziffer 1. besteht nicht bei
Fernabsatzverträgen a. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
a. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. 3.
Bei Bestellungen hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu
tragen, es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware
entspricht. 4. Der Kunde hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten, soweit die
Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen
ist. Der Kunde hat Sorge dafür zu tragen, daß die Ware durch den
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht verschlechtert wird.
IV.
Preise und Leistungsumfang
1. Preise verstehen sich
grundsätzlich in EURO (€) brutto inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer ab Werk. Bei speziellen Preislisten, Angeboten oder sonstigen
Unterlagen für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind die Preise ebenfalls netto zzgl. der
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. 2. Die Preise
schließen Kosten für Verpackung und Versand nicht ein. Diese Kosten werden
gesondert ausgewiesen. 3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen - auch in
elektronischen Medien - enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte,
Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
Vertragsinhalt werden. 4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 5. Mündliche
und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von
e-stahl gelieferten Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter
von e-stahl erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen
weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem
Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich
selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen
Verwendungszweck zu überzeugen.
V. Lieferung
1.
Angegebene Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich. Fixgeschäfte
werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen. 2.
e-stahl ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen
berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden. 3.
Fristen sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf mit der Leistungserbringung
begonnen ist. 4. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen,
erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den
Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn e-stahl die
Verzögerung zu vertreten hat. 5. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund sonstiger Ereignissen, die e-stahl die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von
e-stahl oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat e-stahl auch für verbindlich
vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen
berechtigen e-stahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 6. Bei einer Verzögerung im Sinne
von Ziffer 5. von länger als 3 Monaten sind die Vertragsparteien nur berechtigt,
hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es
sei denn, der andere Vertragspartner hat an der Teillieferung kein
Interesse. 7. Verlängert sich eine Frist oder ein Termin nach Ziffer 5. oder
wird e-stahl von der Verpflichtung nach Ziffer 6. frei, so kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich e-stahl nur
berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist. 8. Bei
Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen aus anderen als den in Ziffer 5.
genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, e-stahl schriftlich eine angemessene
Nachfrist zu setzen, welche 3 Wochen nicht unterschreiten sollte. Wird durch
e-stahl die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der
Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung
zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein
Interesse. 9. Kommt e-stahl im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 in Verzug, sind
Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das
gilt nicht, wenn e-stahl den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich
herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war. 10. Im Falle des
Annahmeverzuges des Kunden oder wenn die Lieferung aus sonstigen Umständen
verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten für eine
etwaige Lagerhaltung. e-stahl ist berechtigt, die Ware bei einem Dritten
einzulagern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenseratzes bleibt
unberührt.
VI. Gefahrübergang
1. Ist der Kunde
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Lieferung "ab Lager" vereinbart; es
gilt der Incoterm "EXW" in der jeweils neuesten Fassung. Anderenfalls geht die
Gefahr mit Übergabe einer Ware über. Dem steht der Annahmeverzug des Kunden oder
dessen Wunsch, die Lieferung zu verzögern, gleich. 2. Soll e-stahl auf Wunsch
des Kunden den Versand einer Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für
Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die
Bestimmung der Versandart dem Ermessen von e-stahl. Eine Gewähr für die
kostengünstigste Ausführung übernimmt e-stahl nicht. Während des Transports wird
die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser-
oder Transportrisiken versichert.
VII.
Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind sofort fällig und für
e-stahl kosten- und spesenfrei zu leisten. Lieferungen erfolgen grundsätzlich
als Nachnahme-Sendung oder Vorrauskasse. Lieferungen auf Lieferschein sind in
Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen müssen jedoch vorher schriftlich
vereinbart werden. 2. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen
Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Sollte e-stahl infolge
gesonderter Vereinbarung Skonto gewähren, wird dieser nicht gewährt, soweit
Auslagen, Kosten und/oder Gemeinschaftsumlagen in Rechnung gestellt sind. 3.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von e-stahl ist nur mit unbestritten oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. 4. In der Annahme
von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der e-stahl nicht verpflichtet ist,
liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Gutschriften auf Wechsel und
Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an
dem der Betrag dem Konto von e-stahl gutgeschrieben worden ist bzw. e-stahl über
den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung,
insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden. 5. Ist mit dem Kunden
die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht
auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von
e-stahl fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät
oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen
scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern,
der Kunde die Forderung von e-stahl bestreitet oder sonst gefährdet. 6. Bei
Zahlungsverzug entfällt ein gewährter Rabatt, so daß der Bruttobetrag zu
entrichten ist. 7. Im Falle der Vermögensverschlechterung ist e-stahl
berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des
Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der
Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so
kann e-stahl nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 8. Zahlungen des Kunden
werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben einer Hauptschuld
Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. e-stahl behält sich
das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Gegenüber Verbrauchern gilt der
Eigentumsvorbehalt bis zur Bezahlung der gelieferten Ware bzw. der erbrachten
Leistung. Im übrigen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung
aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung; bei
laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige
Saldoforderung. 2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder
vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von e-stahl an der Vorbehaltsware
(§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß e-stahl Miteigentum an
der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt,
als der Wert der von e-stahl gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen
oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit e-stahl nicht
gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß e-stahl an der neuen Sache das
Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung,
Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bestimmungen. 3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten
Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der
Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen
Zustimmung von e-stahl berechtigt. Der Kunde tritt e-stahl sämtliche ihm
bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im
Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen e-stahl nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die
Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von e-stahl an der veräußerten
Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur
Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die
Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an e-stahl abgetreten, wie es
vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. e-stahl nimmt die Abtretung
an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug
gerät. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde
unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von e-stahl hinzuweisen und
e-stahl schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen
Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Soweit die
Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht
einbringlich sind, hat der Kunde e-stahl diese Kosten zu erstatten. 5. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
e-stahl auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware abzuholen. 6. Hinsichtlich der
Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes: a. e-stahl ist nach Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere
auch freihändig zu verwerten. b. Abgetretene Forderungen kann e-stahl
unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde
verpflichtet, auf Verlangen von e-stahl die Abtretung Drittschuldnern bekannt zu
geben und e-stahl die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu
machen sowie Unterlagen herauszugeben. 7. e-stahl verpflichtet sich, die nach
den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen
insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen e-stahl zustehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. 8. Mit der
vollständigen Bezahlung der Forderungen gemäß Ziffer 1. gehen ohne weiteres das
Eigentum an den gelieferten Waren sowie sämtliche ggf. abgetretene Forderungen
auf den Kunden über.
IX. Gewährleistung
1. Ist
der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er die Ware
unverzüglich nach Übergabe einer Ware zu untersuchen, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser
e-stahl unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 8
Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei
e-stahl. Tritt ein verdeckter Mangel erst später in Erscheinung, muß dieser
unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des
kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten
nicht nachkommt. 2. Soweit der Kunde Unternehmer, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt: a.
bei berechtigten Beanstandungen, daß e-stahl nach eigener Wahl zur Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware
(Neulieferung) berechtigt ist. Ist e-stahl zur Nacherfüllung nicht bereit oder
nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die e-stahl zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. e-stahl ist zum mehrmaligen
Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht
zumutbar. b. bei mangelhafter Montageanleitung, daß sich die Gewährleistung
zunächst auf die Lieferung einer Mangelfreien Montageanleitung beschränkt,
soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit
infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden
eingetreten ist. c. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs.
1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben. Ist der
Kunde Verbraucher, verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen
Gewährleistungsregelung. Diesem Kunden steht insbesondere die regelmäßge
Verjährungsfrist von 2 Jahren für Gewährleistungsansprüche bei neuen Waren
zu. 3. Die Haftung von e-stahl ist auf den Rechnungswert der beanstandeten
Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit e-stahl Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder
Gesundheit eingetreten ist. 4. Die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte
Waren verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. 5. Die vorgenannten
Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn e-stahl Arglist vorwerfbar
oder von e-stahl eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt
ist. 6. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von e-stahl gekauften Ware
Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB
unbenommen, soweit eine Gewährleistung von e-stahl nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen
hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer 4.
entsprechend.
X. Garantien
1. Die Übernahme einer
Garantie durch e-stahl bedarf einer ausdrücklichen Erklärung. 2. Soweit ein
Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von gelieferter Ware oder dafür,
daß die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält,
übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte
aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung
angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller
zu.
XI. Allgemeine Haftung
1. Weitergehende
Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es
sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es
ist eine e-stahl zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit eingetreten oder e-stahl hat eine wesentliche vertragliche Pflicht
(Kardinalpflicht) verletzt. 2. Soweit e-stahl für Pflichtverletzungen dem
Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung - ausgenommen für den Fall des
groben Verschuldens - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter
Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt. 3.
Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei
denn, e-stahl haftet wegen Vorsatz. 4. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
XII. allgemeine Hinweise
1. e-stahl weist darauf
hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des
Datenschutzgesetzes verarbeitet werden. 2. Der Käufer ist für die Einhaltung
der jeweils gültigen Bestimmungen allein verantwortlich.
XIII.
Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. 2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und
ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von e-stahl, soweit der Kunde
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 3. Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XIV. Ergänzende Regelungen bei internationalen
Verträgen
Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht ) in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten folgende
Regelungen:
Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der
Schriftform. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Sind
gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Kunden das Recht zur
Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche
gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Kunden unzumutbar ist, die
vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu
machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren
Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung
zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Kunde auch dann
berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit
verursacht oder Ungewißheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden
besteht. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für die Zulässigkeit
der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach
dortigen Vorschriften. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern.
Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für durch staatliche
Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste
Lieferhindernisse.
XV. salvatorische
Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, sind
die übrigen davon nicht betroffen. Unwirksame Bestimmungen sollen durch der
Zielsetzung am nächsten kommende Bestimmungen wirksam ersetzt werden. Im
Zweifelsfalle sind gesetzliche Regelungen anzuwenden.
Registergericht:
Amtsgericht Simmern
Wichtiger
Hinweis!
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg
entschieden, daß man durch die Ausbringung eines Links, die Inhalte der
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verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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