Unsere Ladebrücken entsprechen den Vorgaben des Präsidalerlasses Nr. 547 vom 27. April 1955 bezüglich Fußhalterungen und Handgeländern sowie dem Gesetz Nr. 13 vom 9. Januar 1989 bezüglich Überwindung bzw. Beseitigung von architektonischen Barrieren.
Die Ladebrücken sind mit beideitigem klappbarem Geländer ausgestattet und somit platzsparend transportierbar.